AGB

1.Geltung
Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Vertragsangebote und
Vertragsabschlüsse. Etwaige Einkaufsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an,
auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen
im Einzelfall bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Kundenkreis
Wir gehen ohne ausdrücklichen gegenteiligen Hinweis davon aus. dass der Kunde bei
Auftragserteilung über Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Computer Hardware und
Software verfügt und in der Lage ist, die einschlägigen Sicherheitsvorschriften zu beachten.
Wir gehen ferner ohne ausdrücklichen gegenteiligen Hinweis davon aus, dass die von uns
zu liefernden Produkte für den Verbleib im Inland bestimmt sind. In jedem Falle bedarf
der Export der Produkte in Nicht-EG-Länder unserer vorherigen schriftlichen
Einwilligung und zwar unabhängig davon. dass es allein Sache des Verkäufers ist, die
erforderlichen behördlichen Genehmigungen selbst zu beschaffen.

3.Angebote
3.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge des Käufers werden für uns
verbindlich erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Lieferung.
3.2 Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder
mündliche Zusicherungen zu geben.

4. Preise
4.1 Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise zzgl. der gesetzlichen
Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %. Sollten wir die Preise zwischen
Vertragsabschluss und Lieferung allgemein erhöhen. ist der Käufer berechtigt.
hinsichtlich der noch nicht gelieferten Menge vom Vertrag zurückzutreten
4.2 Unsere Preise gelten für Lieferungen ab Lager Xanten zuzüglich Kosten für
Verpackung und Transport.

5. Zahlung
5.1 Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung. Gerät der Käufer bei Fälligkeit
in Zahlungsrückstand, sind wir zur Geltendmachung von Zinsen in Höhe von 5% –
(Verbraucher) bzw. 9 %-Punkten (Unternehmer) über dem jeweiligen Basiszinssatz
berechtigt. Darüber hinaus bewirkt der Zahlungsrückstand die Fälligkeit unserer
sämtlichen sonstigen Forderungen gegen den Käufer aus der
Geschäftsverbindung, es sei denn, ein vereinbartes Zahlungsziel ist noch nicht
erreicht.
5.2 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt. eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und für
weitere Lieferungen Vorauskasse oder Sicherheiten zu verlangen.
5.3 Die Kaufpreiszahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem unserer
Konten endgültig verfügbar ist.
5.4 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen oder Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis sind
ausgeschlossen.

6. Lieferung / Gefahrenübergang
6.1 Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung.
6.2 Fälle höherer Gewalt, die unseren Vorlieferanten von seiner Lieferpflicht befreien,
befreien auch uns von unserer Lieferverpflichtung.
6.3 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt, wobei jede
Teillieferung als selbstständige Lieferung gilt.
6.4 Im Falle eines Lieferverzugs hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist von
mindestens 21 Tagen zu setzen.
6.5 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware zum Zwecke der
Versendung an den Käufer aus unserem Lager bereitgestellt worden ist. Dies gilt auch,
wenn wir die Transportkosten übernehmen. Etwaige Transportschäden hat der Käufer
unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen
geltend zu machen. Der Abschluss der Transportversicherung ist Sache des Käufers.

7. Muster, Zeichnungen, technische Angaben
Die von uns zur Verfügung gestellten Muster. Zeichnungen. Leistungsdaten, technische Angaben
sowie unsere technische Beratung sind unverbindlich und dienen nur der generellen
Beschreibung der Ware. Sie beinhalten keine Zusicherung von Eigenschaften und
befreien den Käufer nicht von der Untersuchung jeder einzelnen Lieferung.

8. Mängelrügen, Gewährleistung
8.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige
Mängel. Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Rüge muss eine genaue
Fehlerbezeichung mit Angabe der Modell- und Seriennummer enthalten sowie mit einer Kopie
der Rechnung und des Lieferscheins versehen sein.
8.2 Eine Rüge berechtigt den Käufer,
nicht fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu
verweigern.
8.3 Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer Betriebs- oder
Wartungsanweisungen missachtet Änderungen an Produkten vornimmt, Teile
auswechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen.
8.4 Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen werden wir nach unserer Wahl
Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten. Voraussetzung ist jedoch, dass die
reklamierten Teile kostenfrei in Originalverpackung mit Originalbedienungsanleitung an uns
zurückgeschickt werden. Der Käufer trägt das Risiko, dass im Rahmen der
Nachbesserung auf den Geräten befindliche Daten verloren gehen.
Die Versandkosten für die nachgebesserten oder ausgetauschten Teile übernehmen wir.
Sollte die Ware nach zweimaliger Nachbesserung oder zweimaligem Austausch defekter
Teile erneut denselben Fehler aufweisen. kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung
des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
8.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate von der Ablieferung. Der
Austausch von Teilen. Baugruppen oder ganzen Geräten innerhalb dieser Frist. setzt die
Gewährleistung nicht erneut in Gang.
8.6 Ergibt unsere Überprüfung der reklamierten Teile, dass ein Gewährleistungsfall nicht
vorliegt, hat der Käufer die bei uns entstandenen Kosten nach Aufwand, jedoch mindesten im
Betrag von 30,-€ zuzüglich MwSt zu erstatten

9. Schadensersatz
9.1 Schadensersatzansprüche des Käufers aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt sind
ausgeschlossen, soweit wir oder unsere Gehilfen lediglich leichte Fahrlässigkeit zu
vertreten haben.
9.2 Eine etwaige Schadensersatzpflicht ist der Höhe nach beschränkt auf den
Ausgleich des typischen, bei Vertragsabschluss vorsehbaren Schadens. Soweit der
Käufer unsere Ware verarbeitet hat, entspricht unsere Höchsthaftung dem Kaufpreis für
die verarbeitete Menge.

10.Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer
sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung
10.2 Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben
Eigentum an den neu entstandenen Erzeugnissen. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung, oder
Vermengung der Vorbehaltsware zusammen mit Ware, die sich im Eigentum Dritter
befindet, so erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstandenen Erzeugnissen im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
Materialien. Erfolgt die Verarbeitung Verbindung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit
einer im Eigentum des Käufers stehenden Hauptsache, so tritt der Käufer schon jetzt seine
Eigentumsrechte an der neuen Sache an uns ab.
10.3 Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, die in unserem Eigentum oder
Miteigentum stehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unsers Eigentumsanteils zur
Sicherung an uns ab. Eine anderweitige Abtretung, auch im Rahmen eines Factoring
Geschäfts ist unzulässig.
10.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten mit Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes zu verwahren und gegen die üblichen Lagerrisiken zu versichern.
Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt an uns ab.
10.5 Solange der Käufer die uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen
ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die
Vorbehaltsware zu verfügen und Forderungen aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware einzuziehen. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware
einzuziehen oder die abgetretene Forderung Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu
übertragen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen
Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich nach Bekannt werden mitzuteilen.
10.6 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne
Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Darüber hinaus hat
uns der Käufer auf erste Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben,
über den Bestand der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen sowie die
Forderungsabtretung seinen Abnehmer unverzüglich mitzuteilen.
10.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Summe unserer Forderungen um mehr als
20%, werden wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl die überschüssigen
Sicherheiten freigeben.

11. Datenschutz
Die mit der Anfrage/Bestellung anfallenden personenbezogenen Daten werden von uns
zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistung elektronisch erfasst und weiterverarbeitet.
Bzgl. der Einzelheiten verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, einsehbar unter
www.rup-xanten.de/datenschutzerklaerung-von-rup.xanten/. Der Käufer erklärt sich mit der
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einverstanden. Der Nutzung kann jederzeitn
formlos per E-Mail an info@rup-xanten.de oder schriftlich an R + P Computer e. K.,
Maulbeerkamp 15, 46509 Xanten widersprochen werden. Der Käufer kann unrichtige
Daten berichtigen oder löschen lassen, sofern diese nicht mehr erforderlich sind.

12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort für die Zahlung ist Xanten
12.2 Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang des Vertrages ist Kleve.
Jeder Vertragspartner kann den anderen auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand
verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten,
deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die
Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als
lückenhaft erweist.